6/4.2 Spezielle Steuerfragen

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

Exkurs: Steuerliche und bilanzielle Behandlung von Bodenschätzen im Betriebsvermögen

Nach § 3 BBergG sind Bodenschätze entweder bergfrei oder stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Bergfreie Bodenschätze sind z.B. Stein- und Braunkohle, Erdöl und Erdgas sowie Erdwärme. Zu den im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätzen gehören insbesondere Kies, Sand, Lehm wie aber auch Feldspat und Kaolin (Einzelheiten und Besonderheiten im Beitrittsgebiet vgl. BMF v. 07.10.1998, BStBl I, 1221).

Bergwerkseigentum ist als grundstücksgleiches Recht bilanzrechtlich als selbständiger immaterieller Vermögensgegenstand anzusehen und bei entgeltlichem Erwerb gesondert vom Grundstückseigentum zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben (linear nach Maßgabe des Ausbeutegrads oder bei Vorliegen der Voraussetzungen außerplanmäßig, vgl. Berger/M. Ring in Beck Bil-Komm., 5. Aufl., § 253 HGB Rdnr. 330).

Bergwerkseigentümer als wirtschaflticher Eigentümer der Bodenschätze

Der Bundesfinanzhof stellt mit Urteil vom 25.07.2012 - I R 101/10 fest:

"1. Das einem Abbauunternehmen übertragene unbefristete und von der Entrichtung einer Förderabgabe befreite Bergwerkseigentum vermittelt regelmäßig dann das wirtschaftliche Eigentum an den betroffenen bergfreien Bodenschätzen, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Vorkommen vollständig zu heben.