BFH - Urteil vom 08.06.2011
XI R 37/08
Normen:
UStG 1993/1999 § 3 Abs. 1; UStG 1993/1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 194/04 647

Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand als eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende, einheitliche Leistung

BFH, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen XI R 37/08

DRsp Nr. 2011/16364

Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand als eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende, einheitliche Leistung

Die Abgabe von Würsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Normenkette:

UStG 1993/1999 § 3 Abs. 1; UStG 1993/1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Jahren 1996 bis 1999 (Streitjahre) mehrere Imbissstände und einen Schwenkgrill. Er verkaufte dort verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, Hot Dog, Pommes frites bzw. Steaks, Bauchfleisch, Spieße, Bauchrippe).

Er behandelte sämtliche Umsätze aus der Abgabe von Speisen als solche, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.