BFH - Urteil vom 19.08.2009
III R 31/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; KWG § 1 Abs. 1a S. 1; KWG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 7050/02

Abgrenzung zwischen einem Gewerbebetrieb und einer privaten Vermögensverwaltung bzgl. eines Wertpapierhandels über Depots für Angehörige; Umschichtung von Wertpapieren als gewerblicher Wertpapierhandel oder private Vermögensverwaltung i.S.d. Einkommenssteuergesetzes (EStG); Bestehen eines Finanzunternehmens bei An- und Verkaufstätigkeiten von Wertpapieren neben einer Hauptbeschäftigung und außerhalb der üblichen Arbeitszeiten

BFH, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen III R 31/07

DRsp Nr. 2010/5233

Abgrenzung zwischen einem Gewerbebetrieb und einer privaten Vermögensverwaltung bzgl. eines Wertpapierhandels über Depots für Angehörige; Umschichtung von Wertpapieren als gewerblicher Wertpapierhandel oder private Vermögensverwaltung i.S.d. Einkommenssteuergesetzes (EStG); Bestehen eines Finanzunternehmens bei An- und Verkaufstätigkeiten von Wertpapieren neben einer Hauptbeschäftigung und außerhalb der üblichen Arbeitszeiten

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; KWG § 1 Abs. 1a S. 1; KWG § 1 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt als Gymnasiallehrer für die Fächer Mathematik und Musik Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Seit Ende der 80er Jahre verwaltete er außerdem Gelder seiner Mutter. Dafür unterhielt er ein Bankdepot, über das er mit eigenen und den Mitteln der Mutter Aktien und Optionsscheine kaufte und verkaufte. Eine Vergütung hierfür erhielt der Kläger von seiner Mutter zunächst nicht.