FG Hessen - Beschluss vom 21.01.2010
5 V 2478/09
Normen:
EStG § 15; EStG § 16; EStG § 34; AO § 176;
Fundstellen:
DStRE 2011, 79
EFG 2010, 713

Abgrenzung zwischen Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinn bei einer sog. Ein- Objekt-KG; Flugzeug; Aufgabegewinn; Laufender Gewinn; Vertrauensschutz; Klagebefugnis; Gesellschafter; Kommanditgesellschaft; Ein-Objekt-KG

FG Hessen, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 5 V 2478/09

DRsp Nr. 2010/6491

Abgrenzung zwischen Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinn bei einer sog. Ein- Objekt-KG; Flugzeug; Aufgabegewinn; Laufender Gewinn; Vertrauensschutz; Klagebefugnis; Gesellschafter; Kommanditgesellschaft; Ein-Objekt-KG

1. Nach Beendigung einer KG geht die Klagebefugnis für die Anfechtung von Gewinnfeststellungsbescheiden uneingeschränkt auf die betroffenen Gesellschafter über. 2. Für die Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum privilegierten Aufgabegewinn ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der ursprünglichen Unternehmenstätigkeit oder mit der Betriebsaufgabe maßgeblich. 3. Ist es das Ziel des Unternehmens ein Flugzeug zu kaufen, zu verleasen und wieder zu verkaufen, um das Vermögen der Gesellschafter zu steigern, so dass wesentliche Bedingung für die Erzielung der versprochenen Rendite die Veräußerung des Flugzeugs ist, ist das beschriebene Unternehmensziel schon aufgrund der Konzeption untrennbar mit der Veräußerung des Flugzeuges verbundenen, so dass der Veräußerungsgewinn wirtschaftlich der laufenden Tätigkeit zuzuordnen ist.

Normenkette:

EStG § 15; EStG § 16; EStG § 34; AO § 176;

Tatbestand: