BGH - Urteil vom 19.11.2020
IX ZR 133/19
Normen:
BGB § 312c Abs. 1; BGB § 312c Abs. 2; BGB § 355 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 104
BB 2020, 2881
CR 2021, 51
DB 2021, 54
DStR 2021, 191
DStRE 2021, 635
MDR 2021, 89
MMR 2021, 235
NJW 2021, 304
VersR 2021, 258
WM 2022, 635
WRP 2021, 352
ZIP 2021, 470
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 112 C 204/18
LG Köln, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 248/18

Abschluss eines Anwaltsvertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln als Fernabsatzvertrag i.R.d. für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems oder Dienstleistungssystems; Rückzahlung des geleisteten Vorschusses wegen Widerrufs des Anwaltvertrages

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen IX ZR 133/19

DRsp Nr. 2020/18135

Abschluss eines Anwaltsvertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln als Fernabsatzvertrag i.R.d. für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems oder Dienstleistungssystems; Rückzahlung des geleisteten Vorschusses wegen Widerrufs des Anwaltvertrages

a) Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.b) Ist ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt deutschlandweit tätig, vertritt er Mandanten aus allen Bundesländern und erhält er bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland, kann dies bei einer über die Homepage erfolgenden deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt seines Internetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2019 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Normenkette:

BGB § 312c Abs. 1; BGB § 312c Abs. 2; BGB § 355 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand