BGH - Urteil vom 17.10.1989
XI ZR 158/88
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 211
BB 1989, 2438
BGHR BGB § 675 Steuerberatersozietät 1
BGHR StBerG § 68 Verjährungsbeginn 2
BRAK-Miit. 90, 178
DB 1990, 521
DRsp I(138)580a-c
MDR 1990, 435,
MDR 1990, 435
NJW 1990, 827
VersR 1990, 97
WM 1990, 188
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Abschluß eines Beratungsvertrages mit einer Steuerberater-Sozietät; Rechtsscheinhaftung der Angehörigen der Sozietät

BGH, Urteil vom 17.10.1989 - Aktenzeichen XI ZR 158/88

DRsp Nr. 1992/1646

Abschluß eines Beratungsvertrages mit einer Steuerberater-Sozietät; Rechtsscheinhaftung der Angehörigen der Sozietät

»a) Wer einen einer Steuerberater-Sozietät angehörenden Steuerberater beauftragt, schließt den Vertrag im Zweifel mit allen der Sozietät angehörenden Steuerberatern ab. b) Steuerberater, die gegenüber einem Mandanten durch gemeinsame Briefbögen, Stempel oder Siegel den Anschein einer Sozietät erwecken, müssen sich an dem von ihnen gesetzten Rechtsschein festhalten lassen. c) Ein Steuerberatervertrag, der ursprünglich nur mit einem Steuerberater geschlossen wurde, kann einen neu hinzutretenden Sozius mit einbeziehen, wenn die Sozien bei der Ausführung des Auftrages gegenüber dem Mandanten gemeinsam auftreten und das Verhalten beider Seiten dahin zu deuten ist, daß sie sich über die Erstreckung des Mandats auf die Sozietät einig sind.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagten Steuerberater auf Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: