BGH - Urteil vom 04.05.2011
VIII ZR 171/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 433;
Fundstellen:
DAR 2011, 465
JuS 2011, 929
MDR 2011, 836
NJW 2011, 2871
NZV 2011, 440
WM 2011, 2139
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 2095/08
LG Traunstein, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 2956/09

Abschluss eines Kaufvertrages durch Füllen des Tankes mit Kraftstoff; Verzugsbeginn ohne Mahnung bei Verlassen des Tankstellengeländes ohne zuvorige Entrichtung des Kaufpreises

BGH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 171/10

DRsp Nr. 2011/10307

Abschluss eines Kaufvertrages durch Füllen des Tankes mit Kraftstoff; Verzugsbeginn ohne Mahnung bei Verlassen des Tankstellengeländes ohne zuvorige Entrichtung des Kaufpreises

a) Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank füllt, schließt bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber beziehungsweise unter dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff. b) Entrichtet der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle den Kaufpreis für den getankten Kraftstoff nicht, so gerät er mit dem Verlassen des Tankstellengeländes in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 433;

Tatbestand

Die Klägerin, Betreiberin einer Selbstbedienungstankstelle, nimmt den Beklagten auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die sie aufgewendet hat, um nach einem unbezahlten Tankvorgang die Identität des Beklagten zu ermitteln.