Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin, Betreiberin einer Selbstbedienungstankstelle, nimmt den Beklagten auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die sie aufgewendet hat, um nach einem unbezahlten Tankvorgang die Identität des Beklagten zu ermitteln.
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