BFH - Urteil vom 20.06.2012
IX R 67/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1; EStG § 17; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 23;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 136/07 1052

Abzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Wohngrundstücks

BFH, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen IX R 67/10

DRsp Nr. 2012/17710

Abzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Wohngrundstücks

Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1; EStG § 17; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 23;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17. Juni 1994 ein Wohngebäude, um damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen; die Anschaffungskosten des Objekts betrugen (einschließlich der Anschaffungsnebenkosten) 1.841.235 €. Von diesen Kosten finanzierte der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 1.457.181,86 € über Darlehen der Volksbank X.