BFH - Beschluss vom 18.03.2010
IX B 227/09
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c S. 2; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1022
BFHE 228, 177
BStBl II 2010, 627
DB 2010, 985
DStR 2010, 639
ZIP-aktuell 2010, Nr. 132
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 961/06

Abzugsfähigkeit eines Erwerbsaufwandes im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei fehlenden Einkünften durch die Beteiligung; Fehlende Einnahmen i.S.d. Steuergesetzes als dem Halbabzugsverbot unterliegend

BFH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen IX B 227/09

DRsp Nr. 2010/5649

Abzugsfähigkeit eines Erwerbsaufwandes im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei fehlenden Einkünften durch die Beteiligung; Fehlende Einnahmen i.S.d. Steuergesetzes als dem Halbabzugsverbot unterliegend

Es ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen (gegen BMF-Schreiben --Nichtanwendungserlass-- vom 15. Februar 2010, DStR 2010, 331)

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c S. 2; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1.

Die Rechtsfrage, ob bei tatsächlich fehlenden Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2004) maßgebenden Fassung (EStG) das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG anwendbar ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil sie geklärt ist.

a)