FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2011
4 K 4819/08
Normen:
AO § 147 Abs. 6; AO § 125 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2 Nr. 3; AO § 119 Abs. 1; AO § 147 Abs. 1; AO § 5; AO § 30; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 15 S. 1; StGB § 15 S. 1. Alt. 1; StGB § 355;
Fundstellen:
DStRE 2012, 956

Ärztliche Schweigepflicht steht einem Herausgabeverlangen der Betriebsprüfung von Daten des Steuerpflichtigen nicht entgegen Prüfer kann Datenträger in die Diensträume mitnehmen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 4 K 4819/08

DRsp Nr. 2012/2921

Ärztliche Schweigepflicht steht einem Herausgabeverlangen der Betriebsprüfung von Daten des Steuerpflichtigen nicht entgegen Prüfer kann Datenträger in die Diensträume mitnehmen

1. Räumt die Betriebsprüfung dem Steuerpflichtigen keine Wahlfreiheit bezüglich der Art des Datenzugriffs ein, sondern wird der Datenzugriff auf einen sog. Z3-Zugriff konkretisiert, ist das Herausgabeverlangen inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht nichtig. 2. Nimmt ein zur Verschwiegenheit gegenüber Patienten verpflichteter Steuerpflichtiger in seiner Datenverarbeitung die für die Erfüllung der Verpflichtung der ärztlichen Schweigepflicht erforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert dies die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten zur Überprüfung der Steuern zu verlangen. 3. Die gesetzliche Bestimmung des § 147 Abs. 6 AO normiert ein umfassendes Bestimmungsrecht und damit auch das Recht der Finanzbehörde, die auf Datenträger erhaltenen Daten aus der betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen zu entfernen und in die Diensträume der Finanzbehörde mitzunehmen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 147 Abs. 6; AO § 125 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2 Nr. 3; AO § 119 Abs. 1; AO § 147 Abs. 1; AO § 5; AO § 30; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 15 S. 1; StGB § 15 S. 1. Alt. 1; § ;