BFH - Beschluss vom 12.07.2017
X B 16/17
Normen:
AO § 146 Abs. 1, § 162 Abs. 1, 2; EStG § 4 Abs. 3; FGO § 56;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1204
BFHE 257, 523
FR 2018, 1108
HFR 2017, 785
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 4265/15

Anforderungen an die Kassenführung einer GaststätteZulässigkeit eines ZeitreihenvergleichsVoraussetzungen der Schätzung der Einnahmen nach einer Gaußschen Normalverteilung

BFH, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen X B 16/17

DRsp Nr. 2017/10266

Anforderungen an die Kassenführung einer Gaststätte Zulässigkeit eines Zeitreihenvergleichs Voraussetzungen der Schätzung der Einnahmen nach einer Gauß'schen Normalverteilung

1. Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann, sofern im Betrieb keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse bei Anlegung des im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen genügen. 2. Die Rechtsprechung, wonach Einzelaufzeichnungen der Erlöse in bestimmten Fällen aus Zumutbarkeitsgründen nicht geführt werden müssen, ist nicht auf Einzelhändler beschränkt, sondern kann auch auf Klein-Dienstleister anwendbar sein. 3. Die Anforderungen, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung an die Durchführung eines Zeitreihenvergleichs gestellt hat (Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743), gelten bei summarischer Betrachtung auch dann, wenn die Ergebnisse des Zeitreihenvergleichs durch Vornahme einer Quantilsschätzung zur Begründung der Schätzungshöhe herangezogen werden.