FG Köln - Urteil vom 13.04.2016
9 K 3310/11
Normen:
UStG § 14c Abs. 1;

Anforderungen an die Umsatzsteuerpflichtigkeit der durch eine privatrechtliche GmbH erbrachten Krankenhausleistungen

FG Köln, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 9 K 3310/11

DRsp Nr. 2016/13063

Anforderungen an die Umsatzsteuerpflichtigkeit der durch eine privatrechtliche GmbH erbrachten Krankenhausleistungen

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 13. April 2012 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 92.218,65 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 75% und der Beklagte zu 25%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin im Jahr 2009 erbrachte Krankenhausleistungen umsatzsteuerpflichtig sind und, wenn nicht, ob die Klägerin gemäß § 14c Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die in ihren bis zum 7. August 2009 erstellten Ausgangsrechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet.