BFH - Urteil vom 08.09.2010
I R 90/09
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; InvStG a.F. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1, 2; InvStG a.F. § 7 Abs. 7; AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3451/07

Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Erträge von Investmentfonds; Erfassung von Kapitalerträgen beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen

BFH, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen I R 90/09

DRsp Nr. 2010/23450

Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Erträge von Investmentfonds; Erfassung von Kapitalerträgen beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen

Eine Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds ist nur dann anzurechnen, wenn die entsprechenden Kapitalerträge beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen erfasst worden sind.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; InvStG a.F. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1, 2; InvStG a.F. § 7 Abs. 7; AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Kapitalertragsteuer.