BFH - Urteil vom 24.04.2013
XI R 3/11
Normen:
MwStSystRL Art. 98 i.V.m. Anh. III Kategorie 12; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26; FGO § 68 Satz 1; FGO § 121; FGO § 127; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1116/10

Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Frühstücksleistungen an Hotelgäste

BFH, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen XI R 3/11

DRsp Nr. 2013/24889

Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Frühstücksleistungen an Hotelgäste

1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.2. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 98 i.V.m. Anh. III Kategorie 12; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26; FGO § 68 Satz 1; FGO § 121; FGO § 127; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 2010 ein Hotel mit angeschlossenem Restaurant, in dem ausschließlich "Übernachtungen mit Frühstück" angeboten wurden. Hierbei berechnete sie für das Einzelzimmer 45 € (brutto) und für das Doppelzimmer 65 € (brutto). Im Preis enthalten war ein Frühstück in Buffetform, auf das nach ihrer Kalkulation ein Anteil von 8 € (brutto) pro Person entfiel. Sie bot zudem ein Tellerfrühstück an, auf das nach ihrer Kalkulation ein Anteil von 4,80 € (brutto) entfiel, ohne dass hiermit eine Minderung des Zimmerpreises verbunden war.

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