I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der X Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Die GbR betrieb in den Jahren 1997 bis 2002 (Streitjahre) vier Imbisswagen, die sie auf Volksfesten und Jahrmärkten einsetzte. Dort bot sie auf Papptellern verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, Hot Dog, Hamburger, Pommes frites) sowie teilweise auch den Ausschank von Getränken an.
Die GbR behandelte sämtliche Umsätze aus der Abgabe von Speisen als solche, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
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