BFH - Urteil vom 08.06.2011
XI R 38/08
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5796/03

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Abgabe aller verzehrfertig zubereiteten Speisen an Imbissständen

BFH, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen XI R 38/08

DRsp Nr. 2011/19873

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Abgabe aller verzehrfertig zubereiteten Speisen an Imbissständen

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der X Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Die GbR betrieb in den Jahren 1997 bis 2002 (Streitjahre) vier Imbisswagen, die sie auf Volksfesten und Jahrmärkten einsetzte. Dort bot sie auf Papptellern verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, Hot Dog, Hamburger, Pommes frites) sowie teilweise auch den Ausschank von Getränken an.

Die GbR behandelte sämtliche Umsätze aus der Abgabe von Speisen als solche, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.