BFH - Urteil vom 08.06.2011
XI R 36/08
Normen:
UStG 1993/1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 196/04

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für verzehrfertig zubereitete Speisen an einem Imbissstand und einer Glühweinhütte

BFH, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen XI R 36/08

DRsp Nr. 2011/19872

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für verzehrfertig zubereitete Speisen an einem Imbissstand und einer Glühweinhütte

Normenkette:

UStG 1993/1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1996 bis 1999 (Streitjahre) einen Imbissstand und in den Streitjahren 1996 bis 1998 eine Glühweinhütte. Sie verkaufte auf Papptellern verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, Hot Dog, Pommes frites).

Sie behandelte sämtliche Umsätze aus der Abgabe von Speisen als solche, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 durch. Dabei stellte die Prüferin fest, dass an den Imbissständen Ablagebretter vorhanden waren. Sie meinte, dass es sich hierbei um besondere Vorrichtungen handele, die zum Verzehr von Speisen an Ort und Stelle bereitgehalten würden. Deshalb seien die bisher mit dem ermäßigten Steuersatz versteuerten Umsätze grundsätzlich der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Da sie nicht ausschloss, dass ein Teil der Kunden die vorhandenen Ablagebretter nicht zum Verzehr benutzte, sondern die Speisen "zum Mitnehmen" erwarb, schätzte sie den Anteil der der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze auf 80 %.