FG Köln - Urteil vom 11.09.2007
9 K 2035/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Arzt als freier Beruf

FG Köln, Urteil vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 9 K 2035/07

DRsp Nr. 2007/21123

Arzt als freier Beruf

Bedient sich Arzt nicht nur vorübergehend der Mithilfe eines Berufskollegen, so erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er nicht eigenverantwortlich dessen Tätigkeiten überwacht und wenn der Berufskollege auch nicht als Mitunternehmer tätig ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger führte in den Streitjahren eine Praxis für Laboratoriumsmedizin, in der etwa 113.000 bis 126.000 Untersuchungsaufträge jährlich bearbeitet wurden, d.h. rund 440 bis 500 Befunde arbeitstäglich anfielen. Wegen der genauen Berechnung wird auf die Anlage 1 des Betriebsprüfungsberichts vom 13. Mai 2002 verwiesen. Der Beklagte sah die Tätigkeit des Klägers als gewerblich an und erließ die angefochtenen und durch Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2007 bestätigten Gewerbesteuermessbescheide.