BFH - Urteil vom 08.08.2013
V R 13/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 16; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; UStG § 4 Nr. 18;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3717/09

Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG im Hinblick auf die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 UStG

BFH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen V R 13/12

DRsp Nr. 2013/23819

Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG im Hinblick auf die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 UStG

1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG geht der Steuerbefreiung für Leistungen von Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedern in § 4 Nr. 18 UStG als lex specialis vor.2. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot kommt § 4 Nr. 18 UStG nur eine durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung zu.3. Eine derartige durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung des § 4 Nr. 18 UStG kommt aber nur in Betracht, wenn die betreffenden Leistungen im Falle ihrer Ausführung durch privat-rechtliche Einrichtungen mit Gewinnstreben ihrer Art nach von § 4 Nr. 16 UStG umfasst werden könnten.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; UStG § 4 Nr. 18;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein eingetragener Verein (e.V.), der gemäß § 3 Abs. 2 seiner Satzung das Ziel verfolgt, der Gesundheit und der Wohlfahrt des Volkes zu dienen, ist Mitglied eines anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 Nr. 4 der (). Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Kläger mit anderen Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf den gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind. Zu seinem Aufgabenbereich zählt u.a. die Mitwirkung im Ärztlichen Notfalldienst.