FG Hessen - Vorlagebeschluss vom 24.03.2015
1 K 1166/13
Normen:
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1d.; UStG § 4 Nr. 17a;

Auslegung des Begriffs menschliches Blut i.S.d. § 4 Nr. 17a UStG

FG Hessen, Vorlagebeschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 1 K 1166/13

DRsp Nr. 2015/16022

Auslegung des Begriffs "menschliches Blut" i.S.d. § 4 Nr. 17a UStG

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. d. der MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst? Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch für Blutplasma, das nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist? Falls die Frage zu 2. verneint wird: Kommt es für die Einordnung als Blut allgemein auf die getroffene Zweckbestimmung oder auch auf die abstrakt bestehende Verwendungsmöglichkeit des Blutplasmas an?

Normenkette:

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1d.; UStG § 4 Nr. 17a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Lieferung von Blutplasma zur Herstellung von Arzneimitteln eine steuerfreie Lieferung von Blut im Sinne von § 4 Nr. 17 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bzw. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006 /112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006 - Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL (ABl EU Nr. L 347, S. 1) darstellt oder grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegt und deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt.