BGH - Urteil vom 26.01.2017
IX ZR 285/14
Normen:
HGB § 242 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 2; HGB § 268 Abs. 3; BGB § 31; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 645 Abs. 1 S. 1; BGB § 675 Abs. 1; InsO § 17;
Fundstellen:
BB 2017, 685
BFH/NV 2017, 718
BGHZ 213, 374
DStR 2017, 942
DStR 2017, 956
DZWIR 2017, 241
GmbHR 2017, 348
HFR 2017, 442
MDR 2017, 516
NJW 2017, 1611
NZI 2017, 312
NZI 2017, 391
ZInsO 2017, 432
wistra 2017, 237
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 271/12
OLG Hamburg, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 190/13

Ausscheiden einer Bilanzierung nach Fortführungswerten bei Bestehen eines Insolvenzgrundes für eine Kapitalgesellschaft; Stilllegung des Unternehmens noch vor dem Insolvenzantrag; Pflicht eines Steuerberaters zur Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH i.R.e. Auftrags; Prüfungspflicht des Geschäftsführers

BGH, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen IX ZR 285/14

DRsp Nr. 2017/2229

Ausscheiden einer Bilanzierung nach Fortführungswerten bei Bestehen eines Insolvenzgrundes für eine Kapitalgesellschaft; Stilllegung des Unternehmens noch vor dem Insolvenzantrag; Pflicht eines Steuerberaters zur Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH i.R.e. Auftrags; Prüfungspflicht des Geschäftsführers

Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird. HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2 a) Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln (Ergänzung zu BGH, WM 2013, 802 und BGH, WM 2013, 1323).