OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2008
27 VA 7/07
Normen:
InsO § 56 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1276
NZI 2008, 493
OLGReport-Hamm 2008, 536
ZInsO 2008, 671
ZVI 2008, 292
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 29.10.2007

Auswahlkriterien für die beim Gericht geführte Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter - Kriterium der Ortsnähe

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 27 VA 7/07

DRsp Nr. 2008/15598

Auswahlkriterien für die beim Gericht geführte Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter - Kriterium der Ortsnähe

1. In die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter bei einem Insolvenzgericht ist jeder Bewerber aufzunehmen, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das erstrebte Amt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfüllt. 2. Auch die so genannte Ortsnähe kann ein mögliches Kriterium für diese Eignung darstellen. 3. Die Grenze des Zuständigkeitsbereichs des Insolvenzgerichts (in Nordrhein-Westfalen: Landgerichtsbezirk) ist als Abgrenzungskriterium ausreichender Ortsnähe ungeeignet. 4. Maßgebend für eine ausreichende Ortsnähe ist nicht eine in km zu bestimmende Entfernung, sondern ob der Bewerber regelmäßig innerhalb eines überschaubaren Zeitraums im Bedarfsfalle vor Ort sein kann. Dies ist jedenfalls bei einer Fahrtzeit von bis zu einer Stunde zu bejahen, wobei es auf die Fahrtzeit unter normalen Verkehrsverhältnissen vom Kanzleisitz bis zum nächstgelegenen Ort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Insolvenzgerichts ankommt.

Normenkette:

InsO § 56 ;

Entscheidungsgründe:

A. Der Antragsteller, der auch Fachanwalt für Insolvenzrecht ist, ist als Rechtsanwalt und Notar in der Kanzlei G2 & Partner GbR in D tätig.