FG Niedersachsen - Urteil vom 20.01.2006
11 K 250/05
Normen:
ErbStG § 20 Abs. 6 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1343
EFG 2006, 1265
ZEV 2007, 234

Bankenhaftung; Unbedenklichkeitsbescheinigung - Keine Bankenhaftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG bei Unbedenklichkeitsbescheinigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 11 K 250/05

DRsp Nr. 2006/23081

Bankenhaftung; Unbedenklichkeitsbescheinigung - Keine Bankenhaftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG bei Unbedenklichkeitsbescheinigung

1. Eine Bank haftet nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG u. a. in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer, soweit sie in ihrem Gewahrsam befindliches Vermögen eines Erblassers vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer einem außerhalb des Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellt. 2. Erteilt das Finanzamt der Bank eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, wonach (erbschaftsteuerlich) keine Bedenken bestehen, die im Gewahrsam der Bank befindlichen Vermögenswerte des Erblassers in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG zu verbringen, kommt ein Schuldvorwurf gegenüber der Bank nicht in Betracht.

Normenkette:

ErbStG § 20 Abs. 6 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für Erbschaftsteuer haftet.

Die im Dezember 2001 im Alter von 82 Jahren verstorbene H unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto, auf dem am Todestag ein Guthaben von ca. 214.000 DM ausgewiesen war. Das Versorgungsamt V überwies die Rente der H noch bis April 2003 auf dieses Konto. H wurde von ihrem in Großbritannien lebenden Sohn beerbt.