BFH - Beschluss vom 27.05.2015
V B 31/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 11;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1274
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 157/14

Begriff der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler im Sinne von § 4 Nr. 11 UStG

BFH, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen V B 31/15

DRsp Nr. 2015/13468

Begriff der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler im Sinne von § 4 Nr. 11 UStG

1. NV: Die Vermittlung im Rahmen einer "Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. 2. NV: Allein die Feststellung, dass der Aufbau eines Strukturvertriebs geschuldet wird, sagt nichts darüber aus, ob im konkreten Fall ein Bezug zu einzelnen Geschäften hergestellt werden kann.

Für eine „Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler“ im Sinne von § 4 Nr. 11 UStG ist es entscheidend, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Es genügt, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht. Ob dies der Fall ist, wenn der Aufbau eines Strukturvertriebs geschuldet wird, ist im Einzelfall aufzuklären.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2014 8 K 157/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.