BFH - Urteil vom 24.10.2012
X R 36/10
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 282/07

Begriff des Gewerbebetriebes

BFH, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen X R 36/10

DRsp Nr. 2012/22925

Begriff des Gewerbebetriebes

NV: Das Betreiben eines Einzelhandelsgeschäftes und das Betreiben einer Photovoltaikanlage, bei der der erzeugte Strom vollständig an den örtlichen Energieversorger abgegeben wird, sind ungleichartige und sich nicht ergänzende Tätigkeiten, die keinen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235).

Der Betrieb eines Einzelhandels und einer Photovoltaikanlage können nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 2 GewStG angesehen werden.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Einzelhandelsbetrieb, in dem er Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Eis und Tee, Touristenartikel aller Art, Eisenwaren, Spielwaren, Haushalts- und Gartenbedarfsartikel, Textilien, Bücher und Heizöl verkauft. Ferner betreibt er in diesem Betrieb ein eigenes Tanklager, die Außenstelle einer Bank sowie eine Fahrradvermietung.

Darüber hinaus erzielt der Kläger Einkünfte aus einer im Streitjahr 2005 auf dem Dach seines Betriebsgebäudes installierten Photovoltaikanlage. Er verbraucht den erzeugten elektrischen Strom nicht selbst, sondern speist ihn gegen entsprechende Vergütung in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens X ein.