FG Berlin, vom 23.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8466/99
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
BFH, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen VI R 70/01
DRsp Nr. 2003/1432
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
»1. "Häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6bEStG ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient.2. Auch ein im Keller des selbst bewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum, den der Steuerpflichtige zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer als Archiv nutzt, kann zusammen mit diesem unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6bEStG fallen.«