BFH - Urteil vom 19.09.2012
VI R 55/11
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; EStG § 40 Abs. 2 Satz 2; EStG § 3 Nr. 33; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 81/10 213

Begriff des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns im Sinne von §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG

BFH, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen VI R 55/11

DRsp Nr. 2012/22547

Begriff des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns im Sinne von §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG

1. Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG werden nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzuschüsse erbracht.2. Die Sicherstellung der Verwendung von Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer zu deren Erholungszwecken nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt jedenfalls voraus, dass der Arbeitgeber über die Verwendung der Mittel Kenntnis hat.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; EStG § 40 Abs. 2 Satz 2; EStG § 3 Nr. 33; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob auf Grund geänderter Arbeitsverträge vereinbarte Zusatzleistungen des Arbeitgebers "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht wurden.