BFH - Urteil vom 04.12.2014
II R 22/13
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 223/10 7 K 224/10

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer bei Abschluss eines Bauvertrages

BFH, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen II R 22/13

DRsp Nr. 2015/3861

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer bei Abschluss eines Bauvertrages

1. NV: Der objektiv sachliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen wird indiziert, wenn die Veräußererseite dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat. 2. NV: Gegen die ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH.

Der grunderwerbssteuerrechtliche Erwerbsvorgang bezieht sich auf einen einheitlichen Erwerbsgegenstand bestehend aus dem Erwerb des Grundstücks und der Errichtung eines Gebäudes, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat.

Tenor