BFH - Urteil vom 22.01.2013
IX R 19/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Berücksichtigung von Zeiten des Leerstandes untervermieteter Räume bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen IX R 19/11

DRsp Nr. 2013/6075

Berücksichtigung von Zeiten des Leerstandes untervermieteter Räume bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen sind nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein solcher Raum --als Objekt der Vermietungstätigkeit-- nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass das vorübergehend leer stehende Objekt weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren (2001 und 2002) Eigentümer einer sechs Wohnräume mit einer Gesamtfläche von 187,7 qm umfassenden Wohnung. Der Kläger nutzte in den Streitjahren zwei Zimmer (Zimmer Nr. 1 und Nr. 6) mit einer Gesamtwohnfläche von 54,7 qm selbst; die weiteren vier Zimmer (Zimmer Nr. 2 bis Nr. 5) mit einer Gesamtwohnfläche von 82,2 qm vermietete der Kläger --teilweise mit kurzen Unterbrechungen-- an verschiedene Untermieter. Die Gemeinschaftseinrichtungen der Wohnung (Flur, Küche, Bad) mit einer Gesamtwohnfläche von 50,8 qm wurden von sämtlichen Bewohnern gemeinsam genutzt.