BFH - Urteil vom 04.11.2004
IV R 26/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; BGB §§ 1896 ff. ;
Fundstellen:
BB 2005, 369
BFH/NV 2005, 467
BFHE 208, 280
BStBl II 2005, 288
DB 2005, 591
DStR 2005, 244
FamRZ 2005, 516
JurBüro 2005, 320
NJW 2005, 1006
Rpfleger 2005, 192
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1732/01

Berufsmäßiger Betreuer ist gewerblich tätig

BFH, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen IV R 26/03

DRsp Nr. 2005/1928

Berufsmäßiger Betreuer ist gewerblich tätig

»Ein berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; BGB §§ 1896 ff. ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ausgebildeter Diplom-Pädagoge und Gestalttherapeut und war in den Streitjahren (1995 bis 1999) als berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) selbständig tätig. Die erzielten Einkünfte sah er als solche aus selbständiger Arbeit an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gelangte erst im Jahr 2000 zu der Auffassung, die Tätigkeit als berufsmäßiger Betreuer führe zu gewerblichen Einkünften. Mit Schreiben vom 26. September 2000 wurde der Kläger aufgefordert, ab dem 1. Januar 2001 Bücher zu führen und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre abzugeben. Weil der Kläger in der Folgezeit keine Gewerbesteuererklärungen abgab, schätzte das FA die gewerblichen Einkünfte in Höhe der erklärten Jahresüberschüsse und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.