Bescheinigung über Kapitalerträge durch Testamentsvollstrecker

((Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker und Verwalter des Nachlasses kann für die im Nachlass erzielten Erträge eine Steuerbescheinigung für die von ihm verwalteten Konten ausstellen. Grundlage sind die Steuerbescheinigungen der Banken. Die Beträge werden dann auf die Erben entsprechend aufgeteilt. Zur Klarheit und Dokumentation sollten die auf den Nachlass lautenden Steuerbescheinigungen beigefügt und mit dem Bestätigungsvermerk „Übereinstimmung der Kopie mit dem Original wird versichert“ versehen werden. Dann kann man sich in einfachen Fällen oder für Restvermögen die Abgabe von Einheitlichen und gesonderten Feststellungerklärungen sparen.))

 

Im BMF-Schreiben vom 03.12.2014, www.bundesfinanzministerium.de heißt es dazu:

 

Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer

 

Rz. 20 Zu der Frage, ob die Bescheinigung über die Kapitalertragsteuer bei Notaranderkonten auf den Namen des formell berechtigten Notars oder auf den Namen des materiell berechtigten Beteiligten ausgestellt werden soll und wie bei mehreren Berechtigten zu verfahren ist, gilt Folgendes: