BFH - Urteil vom 20.07.2010
IX R 45/09
Normen:
EStG § 11; EStG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1326/05

Bestimmung des Zeitpunkts für die Entstehung eines Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 2 Eimkommensteuergesetz (EStG) bei Stundung des Kaufpreises; Anforderungen an die wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns i.S. von § 17 Abs. 2 EStG

BFH, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen IX R 45/09

DRsp Nr. 2010/17126

Bestimmung des Zeitpunkts für die Entstehung eines Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 2 Eimkommensteuergesetz (EStG) bei Stundung des Kaufpreises; Anforderungen an die wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns i.S. von § 17 Abs. 2 EStG

1. Der Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 2 EStG entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet wird. 2. Eine wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns i.S. von § 17 Abs. 2 EStG kommt nur in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben.

Normenkette:

EStG § 11; EStG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war alleiniger Gesellschafter der C-GmbH, deren Stammkapital 50.000 DM betrug. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember des Streitjahres 2000 übertrug der Kläger seine Anteile an der GmbH mit sofortiger Wirkung zum Kaufpreis von 500.000 DM an die D S.A. in Luxemburg, deren alleinvertretungsberechtigter Verwaltungsrat er ist. Das Gewinnbezugsrecht sollte dem Käufer mit dem 30. Dezember 2000, 0.00 Uhr, zustehen. Nach einer privatschriftlichen Zusatzvereinbarung vom 11. Januar 2001 sollte der Kaufpreis in jährlichen Raten in Höhe von 50.000 DM gezahlt werden, erstmals am 3. Januar 2006.