I. Streitig ist für 1963 ua, ob die Buchführung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als ordnungsmäßig zu beurteilen ist.
Der Kläger ist Vertriebener. Er war bis Anfang 1963 Fuhrunternehmer, danach führte er Arbeiten im Kanalbau und Reparaturen aus. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG.
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