BFH vom 26.08.1975
VIII R 109/70
Normen:
EStG § 4, § 5, § 10a;
Fundstellen:
BFHE 117, 224
BStBl II 1976, 210

BFH - 26.08.1975 (VIII R 109/70) - DRsp Nr. 1997/12735

BFH, vom 26.08.1975 - Aktenzeichen VIII R 109/70

DRsp Nr. 1997/12735

»1. Zur Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung bedarf es keiner Führung eines Kontokorrent-Sachkontos über den unbaren Geschäftsverkehr, wenn die Rechnungsablage so ausgestaltet ist, daß sie allen an Grundaufzeichnungen zu stellenden Anforderungen genügt. 2. Bei Mängeln der Inventur, Kassenführung und chronologischen Verbuchung kommt es nicht auf deren formale Bedeutung, sondern auf ihr sachliches Gewicht im Rahmen des gesamten Buchführungswerks an. 3. Wird die Überprüfung des sachlichen Ergebnisses durch Buchführungsmängel nicht wesentlich beeinträchtigt, so kann im allgemeinen bei überschaubaren Verhältnissen kleinerer Betriebe die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bejaht werden.«

Normenkette:

EStG § 4, § 5, § 10a;

I. Streitig ist für 1963 ua, ob die Buchführung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als ordnungsmäßig zu beurteilen ist.

Der Kläger ist Vertriebener. Er war bis Anfang 1963 Fuhrunternehmer, danach führte er Arbeiten im Kanalbau und Reparaturen aus. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG.