BFH vom 31.07.1974
I R 216/72
Normen:
AO § 162 Abs. 7, § 217 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 400
BStBl II 1975, 96

BFH - 31.07.1974 (I R 216/72) - DRsp Nr. 1997/12249

BFH, vom 31.07.1974 - Aktenzeichen I R 216/72

DRsp Nr. 1997/12249

»1. Eine Kassenbuchführung, bei der die Bareinnahmen und -ausgaben erst am nächsten Geschäftstag aufgezeichnet werden, ist noch ordnungsmäßig, wenn zwingende geschäftliche Gründe einer Buchung noch am gleichen Tag entgegenstehen und aus den Buchungsunterlagen sicher entnommen werden kann, wie sich der sollmäßige Kassenbestand entwickelt hat. 2. Eine Nachkalkulation zu Schätzungszwecken erfordert eine weitgehende Aufgliederung des Wareneinsatzes, wenn der Betrieb (hier Lebensmittelhandel) mit entsprechend differenzierten Zuschlagssätzen zu kalkulieren pflegt.«

Normenkette:

AO § 162 Abs. 7, § 217 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit 1965 als Einzelunternehmer den Groß- und Einzelhandel mit Lebens- und Genußmitteln. Er unterhielt in B sein Hauptgeschäft, eine Filiale (Filiale I) und seit 31. Oktober 1967 eine weitere Filiale (Filiale II).