BFH - Urteil vom 23.11.2011
XI R 6/08
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG 1999 § 12 Abs. 1; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2797/04
EuGH, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen C-497/09
EuGH, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen C-499/09
EuGH, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen C-501/09
EuGH, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen C-502/09

Darstellen der Leistungen eines Partyservice als sonstige Leistungen bei Vorliegen des Regelsteuersatzes

BFH, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen XI R 6/08

DRsp Nr. 2012/3323

Darstellen der Leistungen eines Partyservice als sonstige Leistungen bei Vorliegen des Regelsteuersatzes

1. Die Leistungen eines Partyservice stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen.2. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG 1999 § 12 Abs. 1; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1; RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betrieb im Streitjahr 2000 eine Fleischerei mit verschiedenen Verkaufsstellen sowie nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) einen "Partyservice". Im Rahmen des Partyservice lieferte sie die bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus, wobei sie je nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck, Partytische (Stehtische) sowie Personal zur Verfügung stellte.