OLG Celle - Beschluß vom 26.04.1996
2 Ss (OWi) 95/96
Normen:
GewO § 6, § 14 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2219
NStZ-RR 1996, 342
wistra 1996, 320

OLG Celle - Beschluß vom 26.04.1996 (2 Ss (OWi) 95/96) - DRsp Nr. 1996/21835

OLG Celle, Beschluß vom 26.04.1996 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 95/96

DRsp Nr. 1996/21835

»Der Unternehmensberater übt eine freiberufliche Tätigkeit - kein anzumeldendes Gewerbe - aus, wenn sie sich nach einem abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudium auf eine breitgefächerte Beratungstätigkeit in einem oder mehreren der anerkannten Hauptgebiete der Betriebswirtschaftslehre erstreckt. Sie muß sich auf beratende Funktionen beschränken und darf keine geringfügige Randtätigkeit darstellen.«

Normenkette:

GewO § 6, § 14 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene von dem Vorwurf freigesprochen, fahrlässig entgegen § 14 Gewerbeordnung ihr Gewerbe "Unternehmensberatung" nicht angemeldet zu haben. Hierzu sind folgende Feststellungen getroffen worden:

Die Betroffene betreibt in Neustadt a. Rbge. eine Unternehmensberatung. Sie ist überwiegend als Subunternehmerin für eine andere Unternehmensberatung tätig. Sie berät Firmen auf Grund ihrer wissenschaftlichen Ausbildung als Pädagogin.

Der Tatrichter ist der Auffassung, daß die Betroffene damit einen freien Beruf und kein anzumeldendes Gewerbe ausübt.

Gegen den Freispruch richtet sich die mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

II.