Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Anschlußberufung der Klägerin unbegründet.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadensersatzbegehren der Klägerin gegen den Beklagten aus positiver Vertragsverletzung des Steuerberatervertrages gegeben sind. Ein solcher Anspruch wäre in jedem Fall verjährt, nachdem sich der Beklagte ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung berufen hat.
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