BGH - Urteil vom 21.10.1997
XI ZR 25/97
Normen:
BGB § 276 Cc, Hb;
Fundstellen:
BB 1997, 2550
BGHR BGB vor § 1/Pos. Vertragsverletzung Aufklärungspflicht 6
DB 1998, 1713
DRsp II(224)258 a-b
DZWIR 1998, 150
MDR 1998, 113
NJW 1998, 305
WM 1997, 2301
ZIP 1997, 2195
Vorinstanzen:
OLG Hamm, LG Arnsberg,

Drittbezogenheit der Prüfungspflichten einer Bank im Hinblick auf die Werthaltigkeit von Sicherheiten; Steuerschädliche Auswirkung einer Gesetzesänderung

BGH, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen XI ZR 25/97

DRsp Nr. 1998/1159

Drittbezogenheit der Prüfungspflichten einer Bank im Hinblick auf die Werthaltigkeit von Sicherheiten; Steuerschädliche Auswirkung einer Gesetzesänderung

»a) Eine kreditgebende Bank prüft eingeräumte Sicherheiten während des Laufs des Darlehensverhältnisses grundsätzlich nur im eigenen, nicht im Kundeninteresse (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977). b) Eine Gesetzesänderung, die sich steuerschädlich auf eingeräumte Sicherheiten auswirken kann, löst grundsätzlich keine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank aus.«

Normenkette:

BGB § 276 Cc, Hb;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus einer angeblichen Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch.

Nach Aufnahme mehrerer Darlehen hatte die Klägerin am 26. Januar 1990 u.a. die Ansprüche aus zwei Kapitallebensversicherungen zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten abgetreten. Sie trägt vor, infolge des StÄndG 1992 sei die weite Zweckerklärung steuerschädlich geworden, durch eine engere Fassung des Sicherungszwecks bis zum 31. Dezember 1993 hätten diese Folgen vermieden werden können. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hätte sie auf die drohenden Schäden hinweisen und bei einer zweckdienlichen Einschränkung der Zweckerklärung mitwirken müssen.