Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus einer angeblichen Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch.
Nach Aufnahme mehrerer Darlehen hatte die Klägerin am 26. Januar 1990 u.a. die Ansprüche aus zwei Kapitallebensversicherungen zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten abgetreten. Sie trägt vor, infolge des StÄndG 1992 sei die weite Zweckerklärung steuerschädlich geworden, durch eine engere Fassung des Sicherungszwecks bis zum 31. Dezember 1993 hätten diese Folgen vermieden werden können. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hätte sie auf die drohenden Schäden hinweisen und bei einer zweckdienlichen Einschränkung der Zweckerklärung mitwirken müssen.
Testen Sie "DeubnerSteuernOnline - BWL-Beratung-Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|