BFH - Beschluß vom 26.01.2000
IV B 12/99
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 837

Eigenverantwortlichkeit eines Laborarztes

BFH, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen IV B 12/99

DRsp Nr. 2000/3703

Eigenverantwortlichkeit eines Laborarztes

Die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge oder Untersuchungen kann eine widerlegbare Vermutung für die rechtliche Einordnung darstellen, ob der Praxisinhaber leitend und eigenverantwortlich und damit freiberuflich tätig ist oder ob die Tätigkeit als gewerblich anzusehen ist. Die Vermutung kann nicht durch ein Sachverständigengutachten widerlegt werden, das nur darauf abstellt, dass die Mitwirkung des Praxisinhabers an den einzelnen Untersuchungsaufträgen mit der erforderlichen Sorgfalt und fachärztlich korrekt erfolgt ist.

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).