Einführung Testamentsvollstreckung |
Die Regelungen über die Testamentsvollstreckung befinden sich in den §§ 21972228 BGB. Das Amt des Testamentsvollstreckers ist an keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen geknüpft. Das heißt, Testamentsvollstrecker kann jedermann/jedefrau werden. Einzige Einschränkung: Wer nicht geschäftsfähig ist oder zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat, kann nicht wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt werden (§ 2201 BGB).
Die Ernennung erfolgt durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB). Der Erblasser kann einen bestimmten Testamentsvollstrecker vorschlagen oder auch die Auswahl einem Dritten oder auch dem Nachlassgericht überlassen (§ 2198 BGB).
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Sind mehrere Erben vorhanden, dann hat der Testamentsvollstrecker außerdem die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken (§ 2204 BGB). Die Kernaufgaben des Testamentsvollstreckers umfassen im Regelfall
− die Konstituierung des Nachlasses, das heißt, die Feststellung der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte und Schulden,
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