FG Düsseldorf - Urteil vom 24.05.2016
13 K 3369/14 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 9; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 1036

Einkommensteuerliche Bewertung eines Werbungskostenüberschusses im Zusammenhang mit einem Gesellschafterdarlehen

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 13 K 3369/14 E

DRsp Nr. 2016/16479

Einkommensteuerliche Bewertung eines Werbungskostenüberschusses im Zusammenhang mit einem Gesellschafterdarlehen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 9; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Beide Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 an der A GmbH (künftig GmbH) beteiligt, und zwar der Kläger zu 66% und die Klägerin zu 8%. Seit 1997 gewährten die Kläger der GmbH Darlehen, die sie selbst zum größten Teil bei Banken refinanzierten.

In der Einkommensteuererklärung für 2009 erklärte der Kläger im Zusammenhang mit diesen Gesellschafterdarlehen einen Werbungskostenüberschuss von 89.814 €, der sich aus folgenden Zinseinnahmen und gezahlten Refinanzierungskosten bzw. sonstigen Werbungskosten zusammensetzte:

Bezeichnung Darlehen Darlehensnummer Einnahmen Werbungskosten
Darlehen 280.000 €, aufgenommen 1997 ... 0 12.455,79
Darlehen 715.808,64 €, aufgenommen 2000 ... 155,83 35.473,55
s.o. ... 0 7.783,80
Darlehen 500.000 €, aufgenommen 2000 ... 0 28.250,04
Darlehen 250.000 €, aufgenommen 2006 ... 0 11.187,50
Darlehen 100.000 € für Stammeinlage, aufgenommen 2009 ... 0 5.800,00
Darlehen 1.000.000 €, aufgenommen 2007 ... 55.828,68 41.144,44
Darlehen 29.000 €, aufgenommen 1997 ... 0 1.116,55