BFH - Urteil vom 11.12.2012
IX R 9/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen; Gleichzeitige Bemühungen um Veräußerung oder Vermietung

BFH, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen IX R 9/12

DRsp Nr. 2013/6064

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen; Gleichzeitige Bemühungen um Veräußerung oder Vermietung

1. NV: Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leer steht, können auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abgezogen werden, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. 2. NV: Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet. 3. NV: Erteilt der Steuerpflichtige einen Maklerauftrag, der die Veräußerung der bisher zu Mietzwecken genutzten Wohnung zum Gegenstand hat, und bewirbt er in selbst geschalteten Anzeigen die Wohnung ausschließlich als Verkaufsobjekt, kann dies im Einzelfall als Beweisanzeichen für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht gewertet werden, selbst wenn er gelegentlich der Veräußerungsbemühungen auch punktuell Vermietungsbemühungen entfaltet.