BFH - Urteil vom 17.05.2011
VIII R 1/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 20;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 231/04 538

Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes bei Darstellung der Anschaffung, das Halten und der Verkauf als ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit; Minderung des Betrags der Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG durch die Einlage

BFH, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen VIII R 1/08

DRsp Nr. 2011/16373

Einlage von Wertpapieren in das Betriebsvermögen eines Arztes bei Darstellung der Anschaffung, das Halten und der Verkauf als ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit; Minderung des Betrags der Überentnahmen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG durch die Einlage

Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z.B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 20;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt seit 1991 als Arzt für Innere Medizin Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er im Streitjahr nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte.