BFH - Urteil vom 05.10.2005
VI R 152/01
Normen:
EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 139 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2565
BFH/NV 2005, 2307
BFHE 211, 249
BStBl II 2006, 94
DB 2005, 2666
DStR 2006, 14
NZA-RR 2006, 368
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3699/98

Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen sind grundsätzlich Arbeitslohn, wenn die Leistungen innerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden

BFH, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen VI R 152/01

DRsp Nr. 2005/18933

Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen sind grundsätzlich Arbeitslohn, wenn die Leistungen innerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden

»Ein angestellter Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.«

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 § 139 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als chirurgischer Chefarzt am Kreiskrankenhaus X (Krankenhaus, Arbeitgeber) angestellt. Nach dem Dienstvertrag gehörte zu seinen Aufgaben die Behandlung aller Patienten seiner Abteilung im Rahmen der Krankenhausleistungen (allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen). Der Kläger war in seiner ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig. Im Übrigen war er an die Weisungen des Krankenhausträgers und des leitenden Arztes des Krankenhauses gebunden. Er war zur Zusammenarbeit mit dem Krankenhausträger, den leitenden Ärzten und Belegärzten, dem Verwaltungsleiter und dem Leiter des Pflegedienstes verpflichtet. Die ärztlichen Leistungen waren vom Kläger --soweit möglich-- ausschließlich im Krankenhaus mit dessen Geräten und Einrichtungen zu bewirken.