BFH - Urteil vom 24.05.2011
VIII R 46/09
Normen:
HGB § 255; EStG i.d.F. des AltEinkG § 20 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1900/07

Entgeltlicher Erwerb gebrauchter Lebensversicherungen

BFH, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen VIII R 46/09

DRsp Nr. 2011/17116

Entgeltlicher Erwerb "gebrauchter" Lebensversicherungen

1. Der vom Erwerber einer "gebrauchten" Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB dar.2. Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Normenkette:

HGB § 255; EStG i.d.F. des AltEinkG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der beim Erwerb einer "gebrauchten" Lebensversicherung bislang aufgelaufene Zinsanteil im Veranlagungszeitraum des Erwerbs als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Werbungskosten zu berücksichtigen ist.