BGH - Beschluß vom 22.07.2004
IX ZB 161/03
Normen:
InsO § 4a § 63 ; InsVV § 4 Abs. 1, 2 § 9 ; AO § 34 Abs. 3 ; ZPO § 577 Abs. 4 S. 1 § 572 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 61
BGHReport 2004, 1653
BGHZ 160, 176
DB 2005, 222
InVo 2005, 225
MDR 2005, 173
NJW 2004, 2976
NZI 2004, 577
Rpfleger 2004, 727
WM 2004, 1877
ZIP 2004, 1717
ZInsO 2004, 970
ZVI 2004, 606
Vorinstanzen:
LG Hanau,
AG Hanau,

Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher Pflichten; Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht

BGH, Beschluß vom 22.07.2004 - Aktenzeichen IX ZB 161/03

DRsp Nr. 2004/13517

Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher Pflichten; Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht

»1. a) Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung von Auslagen, die ihm zur Erfüllung einer Verfügung der Finanzverwaltung, Steuererklärungen und Bilanzen für den Schuldner zu erstellen, entstanden sind, kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine solche Verfügung sei bei masselosen Verfahren rechtswidrig.b) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen.c) Hat der Insolvenzverwalter von der Finanzverwaltung die Aufforderung erhalten, umfangreiche steuerliche Tätigkeiten zu erbringen, und ist der Fiskus trotz eines Hinweises des Verwalters auf die Masseunzulänglichkeit nicht bereit, die Verfügung zurückzunehmen, so steht dem Insolvenzverwalter bei Kostenstundung ein Anspruch auf Erstattung der den Umständen nach angemessenen Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters als Auslagen aus der Staatskasse zu.