BFH - Urteil vom 09.04.2014
I R 52/12
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1; EStG 2002 § 15 Abs. 4 Satz 3 und 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2435/09

Ertragsteuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften; Begriff der Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

BFH, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen I R 52/12

DRsp Nr. 2014/9641

Ertragsteuerliche Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften; Begriff der Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

1. Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 sodann 5 v.H. als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.2. Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Das können bei Wertpapiergeschäften auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien sein.

Normenkette:

KStG 2002 § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1; EStG 2002 § 15 Abs. 4 Satz 3 und 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war im Streitjahr 2005 als Reiseveranstalter tätig. Daneben führte sie verschiedene Aktiengeschäfte sowie Termingeschäfte auf Aktien und Zertifikate durch, im Einzelnen wie folgt: