FG München - Urteil vom 20.07.2007
13 K 1877/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3 ;

Fahrtenbuch: Für Ärzte gelten nach dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 (BStBl 2002 I S. 148) nur die berufsspezifisch bedingten Erleichterungen, die auch für andere sog. Vielfahrer gelten

FG München, Urteil vom 20.07.2007 - Aktenzeichen 13 K 1877/04

DRsp Nr. 2007/19607

Fahrtenbuch: Für Ärzte gelten nach dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 (BStBl 2002 I S. 148) nur die berufsspezifisch bedingten Erleichterungen, die auch für andere sog. "Vielfahrer" gelten

1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die nicht als Entnahme zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des betrieblichen Kfz in einer schlüssigen Form belegen. 2. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. 3. Die von einem Arzt dem einzelnen Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht zwingt nicht dazu, die Maßstäbe bei der Führung eines Fahrtenbuches herabzusetzen; es gelten demgemäß die selben Grundsätze wie bei anderen Vielfahrern.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wurde.

I.