FG Hamburg - Urteil vom 17.03.2016
2 K 263/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 14;

Festsetzung von Umsatzsteuer auf erbrachte Behandlungsleistungen nach der Tomatis-Methode

FG Hamburg, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 2 K 263/14

DRsp Nr. 2016/10498

Festsetzung von Umsatzsteuer auf erbrachte Behandlungsleistungen nach der Tomatis-Methode

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer auf die in den Jahren 2006 bis 2008 erbrachten Behandlungsleistungen nach der Tomatis-Methode.

Der Kläger betreibt seit ... ein Institut für Audio-Psycho-Phonologie (Tomatis-Institut). Er behandelt Menschen mit Hör- und Wahrnehmungsstörungen nach der Tomatis-Methode, einer Methode, die der HNO-Arzt und Chirurg Dr. med. Alfred Tomatis in den fünfziger Jahren begründet hat. Der Kläger nahm in den Jahren 19... bis 19... an verschiedenen Kursen am Tomatis-Institut in ... teil und war von 19... bis 19... teilzeitbeschäftigter Assistent von Dr. med Alfred Tomatis.

Bei den Patienten des Klägers handelt es sich zu einem großen Teil um Kinder, aber auch um Erwachsene mit Hörstörungen, beispielsweise nach einem Hörsturz. Die Patienten kommen nach Angaben des Klägers überwiegend nach ärztlicher Empfehlung. Über seine Leistungen erteilte er den Patienten eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer; eine Abrechnung gegenüber Krankenversicherungsträgern erfolgte nur im seltenen Ausnahmefall, dass eine vorherige Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde.