FG Münster - Urteil vom 31.05.2006
1 K 2819/04 G
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1913

Freiberuflichkeit einer Pathologen-Praxisgemeinschaft

FG Münster, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 1 K 2819/04 G

DRsp Nr. 2006/24664

Freiberuflichkeit einer Pathologen-Praxisgemeinschaft

1. Eine Pathologen-Praxisgemeinschaft ist bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte auch dann freiberuflich tätig, solange die Gesellschafter-Pathologen bei Erledigung der einzelnen Aufträge leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss einem Gesellschafter-Pathologen zuzurechnen sein. 2. Durchschnittliche Untersuchungszeiten der Gesellschafter-Pathologen von 74 bzw. 117 Sekunden liegen deutlich über der kritischen Grenze von 30 Sekunden bei Laborärzten und stehen der Freiberuflichkeit somit nicht entgegen. 3. Es ist zweifelhaft, ob die Laborarztrechtsprechung auf die Beurteilung der Tätigkeit einer Pathologen-Praxisgemeinschaft, die deutlich mehr Patientennähe aufweist, Anwendung findet.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Gewerbebetrieb unterhält und damit der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin (Klin.) ist mit Vertrag vom 23.12.1993 gegründet worden und betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine pathologische Gemeinschaftspraxis, die histologische und zytologische Untersuchungen für niedergelassene Kassenärzte sowie für Krankenhäuser und deren privat liquidierende Chefärzte durchführt.