BFH - Urteil vom 08.06.2011
XI R 33/08
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 S. 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1517/06

Geltung eines ermäßigten Steuersatzes für Umsätze aus dem Verkauf von Pizzateilen an einem Imbissstand in einem Fußballstadion; Vorliegen eines die Umsatzeigenschaft bestimmenden Dienstleistungselementes im Falle von nicht ausschließlich zur Erleichterung des Lebensmittelverzehrs bestimmtem Mobiliar

BFH, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen XI R 33/08

DRsp Nr. 2011/16363

Geltung eines ermäßigten Steuersatzes für Umsätze aus dem Verkauf von Pizzateilen an einem Imbissstand in einem Fußballstadion; Vorliegen eines die Umsatzeigenschaft bestimmenden Dienstleistungselementes im Falle von nicht ausschließlich zur Erleichterung des Lebensmittelverzehrs bestimmtem Mobiliar

NV: Der Verkauf von zubereiteten Pizzateilen an einem Imbissstand im Gastronomiebereich eines Fußballstadions unterliegt als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a., UR 2011, 272).

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 S. 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus dem Verkauf von Pizzateilen an einem Imbissstand in einem Fußballstadion dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die Klägerin, eine GbR, betreibt einen gemieteten Pizzastand. Dieser befindet sich, ebenso wie weitere Verkaufsstände, in einer sog. Gastronomie-Mall eines Fußballstadions. In der Gastronomie-Mall hat der Vermieter der Stände Stehtische und Bierzeltgarnituren aufgestellt. Bei Heimspielen des dort ansässigen Vereins verkauft die Klägerin an ihrem Stand Pizzateile und Getränke.